Kontaktmöglichkeiten
Terminregelung
Liebe Eltern, Familien und Erziehungsberechtigte,
momentan sind die Kapazitäten von Dr. Katharina Kaul zur Aufnahme neuer, kleiner Patienten beschränkt. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aktuell nur noch neue Patienten bei folgenden Sachverhalten aufnehmen:
- notwendige Behandlung in Vollnarkose bei Kindern (Überweisung eines anderen Zahnarztes)
- Aufnahmen ganzer Familien
Anfahrt per Auto
Anfahrtsstrecke -
Unsere Praxis liegt in Aachen-Walheim - Dem südlichsten Stadtteil der Stadt Aachen.
Ein Tipp: Sollten Sie über die Autobahn anreisen, dann nehmen Sie nicht die Ausfahrt AC-Brand, sondern fahren eine Ausfahrt weiter: AC-Lichtenbusch. Die Anfahrt ist schneller.
Tragen Sie folgende Adresse in Ihr Navigationssystem ein:
Schleidener Str. 120
52076 Aachen
Busfahrt
ÖPNV-Anreise -
Die ASEAG hilft zu planen.
Planen Sie Ihre Anreise mit dem Bus, dann nutzen Sie hier die Hilfe der ASEAG. Sie werden auf die Seite der ASEAG Aachen weitergeleitet:
Digitale Beratung
Fotoanalyse -
Eine erste Einschätzung.
Viele kleine Fragen und Anliegen, ob ein Besuch in der Praxis bzw. eine Behandlung zwingend erforderlich ist, können wir oft schon an Fotos der entsprechenden Situation abschätzen. Desto genauer und näher die Aufnahmen, desto präziser können wir eine erste Einschätzung der Situation abgeben, eine stichhaltige Diagnose ist anhand der Fotos nicht möglich.
Nutzen Sie einfach Ihr Smartphone für die Fotoaufnahmen und laden die Bilder hier für uns hoch. Wir leiten die Fotos an die Behandler weiter und unsere Rezeption meldet sich bei Ihnen während unserer Praxiszeiten, sobald es eine Rückmeldung gibt.
Fotoupload
FAQ Milchzahn
Milchzahn Lexikon -
FAQ beantwortet viele Anrufe! Häufige Fragen zu Milchzähnen.
Fragen/Rückruf
Fragen zu KVA, HKP, ITN/Vollnarkose, Behandlungen
Sie haben Fragen zu einem privaten Kostenvoranschlag (KVA) oder einer privaten Rechnung? Sie haben eine Erstattungsfrage zu einer Rückmeldung Ihrer Privatversicherung oder Beihilfe? Dann informieren Sie sich bitte zuerst über unsere Sonderseite "Privatrechnung". Dort haben wir die häufigsten Fragen zusammengetragen und beantwortet.
Sollten Sie dort keine Antwort finden, bitten wir Sie, die Frage per Email oder über unser Kontaktformular zu stellen. Dadurch können wir Ihre Anfrage direkt intern weiterleiten und schnellstmöglich beantworten.
Haben Sie eine Frage zu einer bevorstehenden Vollnarkosebehandlung, so schreiben Sie uns kurz eine Email, wir rufen Sie zurück! Wir weisen hier nochmals darauf hin, dass Sie die genaue OP-Zeit ca. 7 Tage vor dem OP-Tag erfahren. Wir melden uns bei Ihnen. Die Uhrzeit der OP wird nach vordefinierten Kriterien festgelegt und Bedarf keiner Diskussion.
Kontaktformular
Kontaktdaten:
DOCTORES KAUL
Schleidener Str. 120
52076 Aachen
Tel.: 0240880204
Fax.: 0240880225
Email:
Kindertermin
Einschränkungen -
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
momentan sind unsere Kapazitäten zur Aufnahme neuer, kleiner Patienten (Kinder unter 12 Jahre) beschränkt. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aktuell nur noch neue Kinder bei Vorliegen folgender Symptomatik aufnehmen:
- notwendige Behandlung in Vollnarkose (diagnostiziert durch einen anderen Zahnarzt, per Überweisung)
Für die normalen Vorsorgeuntersuchungen stellen Sie Ihr Kind bitte bei Ihrem Hauszahnarzt/Ihrer Hauszahnärztin vor. Für Kinder, die bisher schon unsere Patienten sind, ändert sich nichts.
Hinweis: Neupatienten (ab 12 Jahren) und Erwachsene unterliegen keinen Einschränkungen bei der Neuaufnahme und werden von Dr. Alexander Kaul betreut.
Online können KEINE Kindertermine vereinbart werden.
Der erste Termin
Der erste Termin soll es Ihrem Kind ermöglichen, uns und unsere Praxis kennenzulernen und Vertrauen in diese neue Umgebung aufzubauen. Damit dieser erste Eindruck positiv ausfällt, haben wir uns bemüht, für unsere kleinen Patienten ein kindgerechtes Ambiente zu schaffen und es spielerisch an die zahnärztliche Behandlung heranzuführen. Mit vielen kleinen Aufmerksamkeiten möchten wir erreichen, dass sich Ihr Kind gerne an diesen ersten Kontakt mit uns erinnert und gerne wiederkommt.
Dabei sollte möglichst beim ersten Termin keine eigentliche Behandlung stattfinden. Wir nutzen den Termin, um Ihr Kind kennenzulernen und den Behandlungsbedarf einzuschätzen. Bei dieser gründlichen Untersuchung können wir dank unserer langjährigen Erfahrug im Bereich der Kinderzahnheilkunde auch abschätzen, wie es mit der Behandlungsbereitschaft Ihres Kindes aussieht. Bei der Planung der anstehenden Behandlung besprechen wir, ob bei einem ängstlichen Kind vielleicht eine Anwendung von Lachgas sinnvoll ist. Wenn abzusehen ist, dass das Kind die Behandlung komplett verweigert, kann diese auch in Vollnarkose in unserer Praxis durchgeführt werden.
Die Untersuchung zeigt auch, ob eventuell eine Fehlernährung des Kindes zu Zahnschäden geführt hat und eine Ernährungsberatung der Eltern erforderlich ist. Zum Erlernen der richtigen Technik beim Zähneputzen ist unsere Kinderprophylaxe sehr hilfreich.
Privatrechnung
Fragen zur Erstattung durch die PKV/Beihilfe.
Die häufigsten Fragen zu Kostenvoranschlägen (KVA)/Rechnungen
Sollten nach Durchsicht der FAQs (siehe unten) immer noch Fragen zu einer Rechnung offen bleiben, so wenden Sie sich bitte direkt an BFS (siehe Rechnung) und deren juristischer Abteilung. Die Mitarbeiter stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
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Welche Leistungen sind in unseren KVAs enthalten?DK-PKVDK-PKV1
Welche Leistungen sind in unseren KVAs enthalten?
Unsere KVAs beinhalten neben den Hauptleistungen auch alle Begleitleistungen wie z.B. die Anästhesie oder eine Vitalitätsprobe. Wir beziffern damit möglichst genau die zu erwartende Rechnungssumme.
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Warum sind im KVA Faktoren über 2,3 enthalten?DK-PKVDK-PKV2
Warum sind im KVA Faktoren über 2,3 enthalten?
In dem für Sie erstellten Kostenvoranschlag sind wir bemüht, möglichst die Umstände zu berücksichtigen, die während der Behandlung auftreten können. Damit kommen wir auch der Forderung der Erstattungsstellen nach, den Schwierigkeitsgrad einer Behandlung im Vorfeld abzuschätzen. Da dies jedoch nahezu unmöglich ist, weist Ihr KVA einen erhöhten Faktor auf, der nach erfolgter Behandlung entsprechend angepasst wird. Unsere Erfahrungen haben gezeigt, dass sich unsere Patienten eher über eine niedrigere Rechnung, als über niedrigere Faktoren im KVA freuen.
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Warum sind im KVA keine Begründungen für die Faktoren über 2,3 enthalten?DK-PKVDK-PKV2
Warum sind im KVA keine Begründungen für die Faktoren über 2,3 enthalten?
Die Begründung des Faktors hängt von dem Schwierigkeitsgrad der erbrachten Leistung ab. Wie schon erwähnt, kann man den Schwierigkeitsgrad erst seriös nach einer Behandlung bemessen. Selbstverständlich finden Sie auf Ihrer Rechnung die individuelle Begründung Ihrer Behandlung, die eine Überschreitung des Standardfaktors von 2,3 erfordert.
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Definition „Beihilfe“DK-PKVDK-PKV2
Definition „Beihilfe“
Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr (Land/Staat) die dem Beamten und seiner Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird. Aufgrund dieser Verpflichtung erhält der Beamte keinen Arbeitgeberzuschuss zu seinem Krankenversicherungsbeitrag. Da der Dienstherr nur einen Teil der entstandenen Kosten übernimmt, ist Beihilfe demzufolge nur eine Teilhilfe. Für die, durch die Beihilfe nicht gedeckten Kostenanteile (= eindeutiger Hinweis, dass keine komplette Kostenübernahme durch die Beihilfe existiert => Eigenanteil für Patient ist korrekt und normal), ist eine eigenverantwortliche Vorsorge in einer privaten Krankenversicherung notwendig. (Quelle: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 5. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2013. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2013.)
Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung (= keine komplette Kostenübernahme) in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für deutsche Beamte, Soldaten und Berufsrichter, deren Kinder sowie deren Ehepartner, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Die Beihilfe ist Teil der Alimentation und damit der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.
Die Beihilfe wird auf Antrag von dem jeweiligen Dienstherrn prozentual oder pauschal nach Vorlage der (vom Beihilfeberechtigten zuvor privat bezahlten) Rechnungen für gesundheitsbezogene Ausgaben gewährt. Erstattet werden 50 % bis 80 % der Aufwendungen, je nach Familiensituation und Bundes- bzw. Landesrecht. In der Regel werden dabei nur „beihilfefähige“ Aufwendungen bis zum Faktor 2,3 berücksichtigt und Selbstbehalte abgezogen (= die Beihilfe bezuschusst nicht jede ärztliche/zahnärztliche Leistung).
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Was bedeutet eigentlich der Faktor?DK-PKVDK-PKV2
Was bedeutet eigentlich der Faktor?
1988 wurde von der Bundesregierung eine neue Gebührenordnung erlassen. Jeder zahnärztlichen Leistung, die in der Gebührenordnung beschrieben ist, wurde eine Punktzahl zugeordnet. Der Punktwert liegt seither unverändert bei 5,62421 Cent. (=> Seit 1988 gleiches Honorar! Keine Gehaltserhöhung seit 1988!). Weiterhin wurde definiert, dass die erstattungsfähige (nicht berechnungsfähige) Gebührenhöhe der einzelnen Leistung vom Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemessen wird (Faktor 1,0-3,5). Der Faktor ist ein Steigerungssatz, mit dem der Arzt besondere Umstände während der Behandlung geltend machen kann. Der Faktor 2,3 wurde 1988 als Standard-Multiplikationsfaktor festgelegt. Trotz erheblicher Fortschritte in der Medizin, ist der Wert der zahnärztlichen Leistung seit 1988 unverändert geblieben. Schon 1988 war es dem Arzt/Zahnarzt erlaubt, bei erhöhter Schwierigkeit den Faktor zu erhöhen (auch über 3,5). Zum Vergleich: Damals kostete der Liter Super Benzin ca. 1 DM/50 Cent. Insgesamt stiegen die Preise seither um über 61%. Der Inflationsausgleich und die immer besseren Behandlungsmöglichkeiten finden sich somit in der Erhöhung des Faktors wieder.
Schon 1988 wurden von spezialisierten Ärzten/Zahnärzten erhöhte Faktoren abgerechnet, da sich der Patient in Behandlung bei einem Arzt/Zahnarzt mit mehrjähriger Zusatzspezialisierung auf seinem Fachbereich begeben hat. Eine Behandlung bei einem spezialisierten Zahnarzt für z. Bsp. Implantologie, Kinderzahnheilkunde, Endodontie, Parodontologie war und ist keine Standard-Behandlung. Sie genießen als Patient mehr Wissen als Standard, was auch so liquidiert und zu zahlen ist.
Es ist verständlich, dass eine zahnärztliche Leistung nach heutigem medizinischen Fortschritt nicht zum Preis von 1988 erbracht werden kann. 2012 gab es zwar eine Überarbeitung der vorhandenen Fassung, jedoch wurden nur neue Positionen aufgenommen, der Punktwert blieb gleich.
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Wieso bleibt mir als Beihilfe-/Privatversicherter ein Eigenanteil?DK-PKVDK-PKV2
Wieso bleibt mir als Beihilfe-/Privatversicherter ein Eigenanteil?
Eine Erstattung der Zahnarztrechnung zu 100% ist fast ausgeschlossen, da eine 100%ige Absicherung aller Leistungen fast unbezahlbar ist. Da es viele verschiedene Versicherungsverträge gibt, können wir keine Aussage zu Ihrer persönlichen Erstattung geben. Grundsätzlich sollten Sie als Privatversicherter einen Eigenanteil akzeptieren. Bei Beihilfe-Versicherten kann der Eigenanteil höher ausfallen als bei rein Privatversicherten, da schon der Name „Beihilfe“ ein Synonym für das Wort „Zuschuss“ ist. Der Eigenanteil fällt jedoch geringer aus, sofern Sie als Beihilfe-Versicherter für den Eigenanteil eine zusätzliche private Versicherung abgeschlossen haben (siehe oben). Die Beihilfe ergänzt lediglich die Eigenvorsorge. Beihilfeberechtigte haben daher in der Regel eine zusätzliche private Krankenversicherung, die den Eigenanteil nach Abzug der Beihilfeerstattung nochmals minimiert.
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Rund 60 GOZ-Positionen selbst bei 2,3-fach unter BEMA (Kassen)-NiveauDK-PKVDK-PKV2
Rund 60 GOZ-Positionen selbst bei 2,3-fach unter BEMA (Kassen)-Niveau
Der Präsident der Privatzahnärztlichen Vereinigung Deutschlands e.V. bestätigt die Entwicklung, dass die Erstattungsschere zwischen gesetzlich und privat Versicherten zu Gunsten der gesetzlich Versicherten weiter auseinander geht. Dieser Artikel ist aus dem Jahre 2014, inzwischen sind es bereits über 70 gängige Positionen, die von der gesetzlichen Krankenkasse, ohne erforderliche Begründung, besser honoriert werden als von den privaten Dienstleistern.
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Ist das Honorar des Arztes bei privatversicherten Patienten höher als bei gesetzlich Versicherten?DK-PKVDK-PKV2
Ist das Honorar des Arztes bei privatversicherten Patienten höher als bei gesetzlich Versicherten?
Gesetzlich Versicherte: Im Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) sind die Behandlungen gelistet, deren Kosten die gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen ihrer Leistungspflicht ganz oder nur teilweise übernehmen. Zugleich ist der BEMA die Grundlage für das zahnärztliche Honorar. Er weist für jeden Behandlungsschritt eine bestimmte Punktezahl aus. Der Punktwert wird jedes Jahr neu festgelegt. Multipliziert man nun Punktwert und Punktezahl, steht das Honorar des Zahnarztes bzw. der Preis der Behandlung fest. Der BEMA berücksichtigt dabei nicht den individuellen Aufwand der Behandlung. Außerdem sind die Ausgaben der Krankenkassen begrenzt. Überschreiten die Behandlungskosten diese Budgetgrenzen, wird das Honorar des Arztes entsprechend gekürzt.
Privat-Versicherte: Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) der privat Versicherten berücksichtigt den individuellen Aufwand der Behandlung des Patienten. Sie gilt auch für alle Leistungen, die gesetzlich Krankenversicherte in Anspruch nehmen, die deren Krankenkasse nicht übernimmt. Die private Gebührenordnung weist für jede Behandlung einen Einfachsatz zur Honorarberechnung aus. Er liegt deutlich unter den Sätzen des BEMA (Erstattung der gesetzlichen Krankenkassen). Die GOZ ermöglicht aber dem Zahnarzt mit Hilfe des Steigerungssatzes, den individuellen Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad einer Behandlung bei der Abrechnung zu berücksichtigen. Für eine Behandlung ohne Komplikationen gilt der Steigerungsfaktor 2,3 als Richtwert. Für schwierige Behandlungen kann der Faktor bis zu 3,5 betragen, in Ausnahmefällen sogar darüber liegen.
Wer zum Beispiel eine private Zahnarztrechnung mit dem Steigerungsfaktor 2,3 erhält, muss nicht etwa das 2,3-fache der Kosten für eine vergleichbare Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen, sondern lediglich das 2,3-fache des Einfachsatzes der GOZ.
Die Ausgestaltung dieser zwei unterschiedlichen Gebührenkataloge führt zu einer Schieflage, in deren Folge die 70 häufigsten zahnärztlichen Leistungen inzwischen bei den gesetzlich Versicherten, und somit auch Sozialhilfe-Empfängern, besser bezahlt werden, als der 2,3-Satz beim Privatversicherten. Dies erklärt zum einen, warum ein Zahnarzt den Faktor bei Privatpatienten erhöhen muss, um diese auf den Standard der gesetzlichen Krankenkassen zu heben und erklärt gleichzeitig, warum es in der Zahnarztpraxis kein Privileg oder Vorteil ist, privat krankenversichert zu sein.
Beispiele (Stand 2015):
Behandlung
Zahnarzthonorar für Kassenleistungen nach Bema
Zahnarzthonorar für Privatleistungen nach GOZ mit Faktor 2,3
Kontrolluntersuchung
17,42 €
12,94€
Erst mit dem Faktor 3,1 erreicht Ihr Zahnarzt das gleiche Honorar bei gleicher Leistung wie bei einem Kassenpatienten ohne Begründung und Rückfragen.
Dreiflächige Füllung mit Politur
47,42 €
38,42 €
Erst mit dem Faktor 2,84 erreicht Ihr Zahnarzt das gleiche Honorar bei gleicher Leistung wie bei einem Kassenpatienten ohne Begründung und Rückfragen.
Behandlung einer Mundschleimhauterkrankung
7,74 €
5,82 €
Erst mit dem Faktor 3,06 auf der Privatrechnung erreicht Ihr Zahnarzt das gleiche Honorar bei gleicher Leistung wie bei einem Kassenpatienten ohne Begründung und Rückfragen. Entfernen einer scharfen/störenden Kante
9,68€
4,53€
Erst mit dem Faktor 4,92 erreicht Ihr Zahnarzt das gleiche Honorar bei gleicher Leistung wie bei einem Kassenpatienten ohne Begründung und Rückfragen.
BEDENKEN Sie zusätzlich: Für obige Leistungen muss der Zahnarzt bei einem gesetzlich Versicherten keine Begründung o.ä. anführen!
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Meine Versicherung sagt, dass der Zahnarzt die Pos. 2197 (Adhäsive Befestigung) nicht bei einer Füllung abrechnen darf!DK-PKVDK-PKV2
Meine Versicherung sagt, dass der Zahnarzt die Pos. 2197 (Adhäsive Befestigung) nicht bei einer Füllung abrechnen darf!
Der Leistungstext der Pos. 2197 ist „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)". Das „etc.“ weist darauf hin, dass die Aufzählung nicht komplett ist. Hinter der Bezeichnung „Adhäsive Befestigung“ befindet sich umgangssprachlich der „Kleber“, der es ermöglicht, z. B. Kunststofffüllungen, Inlays usw. an die Zahnhartsubstanz „anzukleben“. Ohne diesen „Kleber“ ist eine Befestigung am Zahn nicht dauerhaft möglich. Es käme somit schnell zum Verlust der Füllung, des Inlays etc. Zu diesem Thema gibt es verschiedene Auslegungen. Die Versicherungen sagen „Nein“, die Zahnärztekammer Nordrhein sagt „Ja“. Da wir zur Zahnärztekammer Nordrhein gehören, halten wir uns an die Empfehlung unserer Zahnärztekammer, die Pos. 2197 neben den entsprechenden Positionen abzurechnen.
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Können Sie als Zahnarzt nicht ein paar Leistungen auf die Rechnung schreiben, die Sie nicht erbracht haben, um auf Ihr Honorar zu kommen? Gleichzeitig aber alle Positionen auf 2,3 setzen?DK-PKVDK-PKV2
Können Sie als Zahnarzt nicht ein paar Leistungen auf die Rechnung schreiben, die Sie nicht erbracht haben, um auf Ihr Honorar zu kommen? Gleichzeitig aber alle Positionen auf 2,3 setzen?
Nicht selten werden diese Anfragen an die Zahnärzte gestellt. Die Patienten machen sich dabei meist nicht klar, dass sie damit ihren Arzt zum Versicherungsbetrug auffordern und ihn somit auch angreifbar machen.
Die Abrechnung von Zahnärzten richtet sich ausschließlich und uneingeschränkt nach den amtlichen Gebührenordnungen GOZ und GOÄ. Obergerichtliche Urteile verbieten ausdrücklich ein „beihilfegünstiges“ Abrechnungsverhalten. Das OLG Köln mit Urteil vom 21.10.1985 (Az. 7 U 50/85) stellte fest, dass es nicht der Gebührenordnung entspricht, die Rechnungslegung nach vielfältigen und dem Zahnarzt teilweise unbekannten Versicherungs- und Beihilfebedingungen auszurichten. Auch darf der Zahnarzt nicht nach den Erstattungsmöglichkeiten zahnärztlich handeln (OLG Koblenz, 19.05.1988 - 6 U 286/87, 02.10.1985 - / U 50/85).
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Meine Versicherung erstattet nicht alles, die Zahnarzt-Rechnung ist falsch.DK-PKVDK-PKV2
Meine Versicherung erstattet nicht alles, die Zahnarzt-Rechnung ist falsch.
Dieser Fall tritt sehr selten ein. Die Erfahrung hat gezeigt, dass manche PKV/Beihilfe-Stellen gerne den Eindruck vermitteln, die Rechnung des Zahnarztes sei falsch, um damit von der eigenen mangelnden Erstattung abzulenken. So wird versucht, dem Zahnarzt den „schwarzen Peter“ zuzuschieben. Nicht alle im Gebührenkatalog aufgeführten Leistungen werden von den Erstattungsstellen erstattet. Eine Nichterstattung bedeutet jedoch nicht, dass die Rechnung falsch ist, sondern nur, dass Sie diesen Betrag nicht erstattet bekommen, weil Ihr persönlicher Versicherungsvertrag diese Behandlung nicht beinhaltet.
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Die Beihilfe sagt: Sie dürfen als Arzt/Zahnarzt den Faktor 2,3 nicht überschreiten!DK-PKVDK-PKV2
Die Beihilfe sagt: Sie dürfen als Arzt/Zahnarzt den Faktor 2,3 nicht überschreiten!
Wenn Sie diese Auskunft von Ihrer Beihilfe erhalten, dann notieren Sie sich bitte sofort den Namen und die Telefonnummer dieses Mitarbeiters und leiten diese Informationen an uns weiter. Dies ist eine absolute Falschaussage. Die Beihilfe erstattet evtl. nur bis zum Faktor 2,3. Dies bedeutet nicht, dass die Faktoren nicht höher liegen dürfen. Bedenken Sie in diesem Fall, dass Sie diese Versicherung selber gewählt haben.
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Reduzieren Sie die Rechnungsfaktoren auf 2,3, damit ich keinen Eigenanteil habe!DK-PKVDK-PKV2
Reduzieren Sie die Rechnungsfaktoren auf 2,3, damit ich keinen Eigenanteil habe!
Dies ist nicht möglich. Im Grunde verlangen Sie von uns, dass wir unser Gehalt kürzen. Hier ist die Gegenfrage erlaubt: Sind Sie sich selber nicht den Eigenanteil wert? Oder warum kürzen Sie selber nicht Ihr eigenes Gehalt (indirekt durch die Zahlung des Eigenanteils an uns)? Oder warum fragen Sie nicht die Beihilfe, ob Sie Ihnen mehr erstattet? Sie haben hochwertige und innovative Medizin/Zahnmedizin in Anspruch genommen und genossen, daher sollten Sie diese auch adäquat bezahlen, unabhängig davon, welchen Zuschuss Sie von der Beihilfe/PKV erhalten. High-End-Medizin beanspruchen und Low-Budget bezahlen, passt leider nicht zusammen.
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Andere Ärzte überschreiten aber nie den Faktor 2,3!DK-PKVDK-PKV2
Andere Ärzte überschreiten aber nie den Faktor 2,3!
Diese Aussage ist so nicht generell richtig. Jedoch haben die Humanmediziner (Ärzte) einen wesentlich höheren Punktwert, da dieser in den letzten Jahren mehrfach angehoben wurde. Somit bekommt der Arzt durch den angehobenen Punktwert automatisch ein höheres Gehalt, welches die Inflation und den medizinischen Fortschritt ausgleichen soll.
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Parodontitis-Therapie mit Faktoranpassung zur AOKDK-PKVDK-PKV2
Parodontitis-Therapie mit Faktoranpassung zur AOK
Ein Zahnarzt in Deutschland ist gezwungen, nach der GOZ (Gebühren-Ordnung für Zahnärzte) bei Privat- und/oder Beihilfeberechtigten abzurechnen. Die GOZ ähnelt damit den Gebührenordnungen anderer „freier“ Berufe wie Juristen und Architekten. Im Gegensatz zu diesen Berufsgruppen unterliegt jedoch die GOZ sogenannten nicht-wirtschaftlichen Zwängen (zum Erhalt der Volksgesundheit und des Funktionserhalts unseres Gesundheitssystems), so dass eine Anpassung der Zahnarzt-Honorare (z. B. Inflationsausgleich) nicht erfolgt bzw. nicht automatisch geschieht.
Der GOZ-Punktwert ist seit 1988 (trotz neuer GOZ 2012) unverändert und wurde damit real abgewertet. Verständlich ist, dass die moderne Zahnmedizin heutzutage nicht zum Preis von 1988 erbracht werden kann.
Im Gegensatz zur GOZ werden die Zahnarzthonorare von den gesetzlichen Krankenkassen jährlich der Inflation und dem Fortschritt angepasst. Über 80 Abrechnungspositionen werden heute schon von den gesetzlichen Krankenkassen besser honoriert als von den Privaten Krankenkassen – Tendenz steigend! Dies bedeutet im Umkehrschluss: Um Privatpatienten allein auf dem Niveau eines gesetzlich Versicherten zu versorgen, sind Faktorerhöhungen unumgänglich.
Zum 01.07.2021 haben alle gesetzlichen Krankenkassen eine neue Therapiefolge für Parodontitis- Patienten in die Tat umgesetzt. Um Privatversicherte rein auf das Niveau eines gesetzlich Versicherten zu heben (Gleichsetzung auf AOK-Level), müssen die Faktoren entsprechender Leistungen angepasst werden. Die entsprechende Begründung lautet dann „Faktoranpassung an GKV-Niveau“. (Da diese Faktoranhebung nicht aus medizinischer Sicht geschieht, können wir auch keine medizinischen Begründungen angeben, da dies einem Versicherungsbetrug gleichkäme.)
Hier eine Gegenüberstellung (Auszug) der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe:
Punktwert gesetzlich = 1,1746 Euro (seit: 1.1.2021)
Punktwert privat = 0,0562 Euro (seit: 1.1.1988)
Bedenken Sie bitte auch, dass das zahnärztliche Honorar bei gesetzlich Versicherten für die komplette Behandlung durch einen einmaligen, rein befundorientierten Antrag komplett genehmigt wird, für den keine Begründungen erforderlich sind.
Wenn Sie in Zukunft auf gleich hohem Niveau wie ein gesetzlich Versicherter (z. Bsp. AOK) behandelt werden wollen, kann dies verständlicherweise nicht mehr durchgängig mit Faktoren unter dem 3,5-fachen Satz erfolgen. Dass Ihnen ein Eigenanteil verbleibt, liegt nicht in der Hand des Zahnarztes.
Privat- oder beihilfeversichert bedeutete auch in der Vergangenheit nicht, dass Ihre Behandlungskosten voll erstattet wurden. Das Erstattungsverhalten z. B. der Beihilfestellen zeigte bereits in der Vergangenheit, dass Zuzahlungen ausdrücklich gewünscht und an der Tagesordnung sind. (Bei-hilfe = Zuschuss)
Eine Nichterstattung durch Ihre Versicherung/Beihilfe berechtigt Sie nicht zur Kürzung des Rechnungsbetrages gegenüber dem Zahnarzt. Auch eine verspätete Erstattung Ihrer eingereichten Rechnung gestattet keine Überschreitung des Zahlungsdatums. Sie haben einen Behandlungsvertrag mit Ihrem Zahnarzt, dieser hat keine vertragliche Bindung zu irgendeiner PKV/Beihilfestelle.
Aus welchem Grund es keine Punktwerterhöhung durch die Privaten Krankenkassen/Beihilfen gibt, ist uns nicht bekannt.
Bei Rückfragen kontaktieren Sie bitte Ihre Versicherung.
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Wenn Sie unseren Erinnerungsservice im Anmeldebogen freigegeben haben, erhalten Sie 48-72 Stunden vor jedem Termin eine SMS. (Denken Sie daran, uns immer Ihre aktuelle Mobil-Rufnummer mitzuteilen.). Zudem erhalten Sie bei jeder Terminvereinbarung eine Email mit dem genauen Termindatum und einer ics-Datei, die Sie einfach per Klick in Ihren Handykalender einspeichern können. In dieser ics-Datei ist zudem eine Erinnerung 48 Stunden vor dem Termin einprogrammiert.
Sollten Sie einen Account in unserem Praxis-Terminsystem haben, können Sie auch dort alle Termine einsehen. Sie möchten einen Account anlegen, um zukünftig Termine online buchen und Termine online einsehen zu können, dann wechseln Sie auf die Registrierungsseite.
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Folgende Termine können Sie online vereinbaren: Erwachsene: Kontrolluntersuchung, Prof. Zahnreinigung
Kindertermine sind derzeit wegen der unterschiedlichen Altersvorgaben bzgl. der Termine noch nicht möglich.
Andere Behandlungstermine können auf Grund der individuellen Terminlänge nur telefonisch (nicht online) vereinbart werden. Wählen Sie: 0049240880204
Um einen Termin über OTIS zu vereinbaren, müssen vor Ihrer allerersten Terminvereinbarung Ihren Terminaccount einmalig aktivieren, indem Sie im obigen Feld Ihre Emailadresse eintragen und den Anweisungen folgen.
Bei der Terminfindung für eine Kinderbehandlung beachten Sie bitte dies: Kleinkinder und Kindergartenkinder bekommen bei uns Vormittags- oder Mittagstermine. Begründet damit, dass jüngere Kinder nachmittags vielfach zu müde für die Untersuchungen und Behandlungen sind und dann nicht gut mitarbeiten. Aus diesem Grund finden Kindergarten, Schule und Klassenarbeiten ja auch immer vormittags statt, da zu diesen Zeiten die Kinder aufnahmefähiger sind. Zudem haben wir unsere Nachmittagstermine für die Schulkinder reserviert, damit diese nicht von der Schule fern bleiben müssen.
Wenn eine Behandlung ansteht: Egal wie alt Ihr Kind ist, vereinbaren Sie möglichst einen Vormittagstermin! Morgens, wenn die Kinder ausgeschlafen sind, ist das Schmerzempfinden deutlich reduziert. Den Kindern fällt es morgens zudem auch leichter, längere Zeit stillzuhalten. Vollnarkosebehandlungen finden bei uns grundsätzlich vormittags statt. Ideal ist, wenn Sie den Tag des Besuches frei von anderen belastenden Terminen für Ihr Kind halten.
Bitte absagen! Wir sind eine reine Terminpraxis und legen Wert auf Pünktlichkeit, sowohl bei uns als auch bei Ihnen. Bitte erscheinen Sie eher zu früh, als zu spät. Es kann immer mal ein wichtiger Termin dazwischen kommen, dann teilen Sie uns dies so frühzeitig wie möglich mit. Mit derartig zur Verfügung stehenden Terminen können wir Schmerzpatienten schneller behilflich sein. Und eines Tages vielleicht auch Ihnen.
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Infos und Hinweise für Bestandspatienten
Dieser Service steht Bestandspatienten unserer Praxis zu Verfügung, deren Email-Adresse in unserer Praxissoftware hinterlegt ist. Sie müssen sich als Bestandspatient einmalig mit der bei uns hinterlegten Email-Adresse registrieren, um Ihr Passwort zu generieren, dazu tragen Sie bitte in das obige Feld Ihre Emailadresse ein.
Sollte Ihnen OTIS als Bestandspatienten nur einen Ersttermin anbieten, liegt es wahrscheinlich daran, dass Ihre Email-Adresse bei uns nicht hinterlegt ist oder Sie eine andere Adresse als die hinterlegte verwenden. In dem Fall bitte kurze Email an
Infos und Hinweise für Neupatienten
Als Neupatient müssen Sie sich zuerst einmalig für unser Terminsystem registrieren, dazu tragen Sie bitte oben Ihre Emailadresse ein. Das System erkennt Sie dann als Neupatient. Sie können als Neupatient nur einen Ersttermin für Kontrolle und Besprechung vereinbaren. Haben Sie Ihren Termin gebucht, erhalten Sie eine Termin-Email mit einem Begrüßungsschreiben mit einem integrierten Link zu unserem Anmeldebogen. Diesen Anmeldebogen bitte spätestens bis 48 Stunden nach Terminvereinbarung zurücksenden, da Ihr Termin ansonsten von unserem System als Missbrauch/Spam deklariert und gelöscht wird.
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wir stehen Ihnen als zuverlässige und kompetente Partner im Bereich der "Kinderzahnheilkunde" zur Seite. Schwerpunkt: ambulante Zahnsanierungen bei Kindern (nicht Erwachsene).
Sie möchten ein Kind zu uns überweisen? Dann übermitteln Sie uns bitte (falls vorhanden) sämtliche Röntgenbilder. Am einfachsten kimmen Sie uns die Röntgenbilder: Suchen Sie im LDAP nach "Alexander Kaul Aachen" oder "Katharina Kaul Aachen" oder laden Sie uns Ihre Unterlagen in unsere DSGVO-konforme Transfercloud hoch. Bitte nicht verschlüsseln. Röntgenbilder möglichst mit Patientenname und Aufnahmedatum versehen.
Denken Sie bitte daran, den Eltern eine kurze Überweisung an die Hand zu geben, damit wir Ihren Patient auch zuordnen können. Ihr Patient wird nach erfolgreicher Therapie umgehend an Sie zurücküberwiesen.
Gerne können Sie bei uns Flyer anfordern, um den Eltern unsere Adresse mitzuteilen.
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Wir sind eine Terminpraxis. Erscheinen Sie daher nicht ohne vorherige telefonische Kontaktaufnahme. Die Behandlungszeiten weichen von unseren Telefonzeiten ab. Da wir an vielen Vormittagen ambulante Zahnsanierungen durchführen, ist eine Behandlung ohne Termin während dieser Zeit nicht möglich. Unsere Zahnärzte stehen im OP und können nicht "einfach mal schnell rauskommen" und behandeln. Ebenso ersparen Sie sich durch eine vorherige telefonische Terminvereinbarung, längere Wartezeiten.
Bitte denken Sie bei JEDEM Termin an Ihre neueste Versichertenkarten (G2)! Dies ist Ihre Bezahlkarte Ihrer Versicherung. Sollten Sie diese Karte einmal nicht vorzeigen können, müssen Sie diese innerhalb von 10 Tagen bei uns nachreichen. Ansonsten sind wird gesetzlich verpflichtet, Ihnen eine Privatrechnung zu zusenden. Auch wenn Ihre "alte" Versichertenkarte laut Datum noch gültig ist, ist nur die letzte, von der Versicherung Ihnen zugesandte Versichertenkarte, gültig. Es gibt immer nur eine gültige Karte! Es muss mindestens eine G2-Karte sein.